Die Republik Österreich und die Slowakische Republik (im Folgenden kurz „Vertragsparteien“ genannt)
in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften die gutnachbarlichen Beziehungen und das gegenseitige Verständnis fördert,
im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten Mitteleuropas,
im Bemühen, günstige Bedingungen für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den benachbarten Gebietskörperschaften zu schaffen,
im Bestreben, das gemeinsame Kultur- und Naturerbe der Grenzgebiete zu erhalten,
unter Berücksichtigung des am 21. Mai 1980 in Madrid unterzeichneten Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften,
haben Folgendes vereinbart: