Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
08.07.2009
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Rahmen der Mobilitätsaktivitäten des vorliegenden Übereinkommens zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS II StipendiatInnen zu beseitigen.Die Vertragsparteien kommen überein, alle gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse hinsichtlich des Erhalts eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für CEEPUS römisch zwei StipendiatInnen zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40055950