Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

08.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Projekten wie in Annex römisch eins (Aktivitätsbereiche 1 - 3) beschrieben, werden vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem gemäß Artikel 3, vom Gemeinsamen Ministerkomitee damit betrauten Rat aus hochrangigen BeamtInnen getroffen. HochschullehrerInnen oder andere ExpertInnen sind zur Unterstützung des Auswahlverfahrens beizuziehen.
  2. Absatz 2,Nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung nominiert jede Vertragspartei ein Nationales CEEPUS Büro zur Wahrnehmung der unten stehenden Pflichten und informiert das Gemeinsame Ministerkomitee entsprechend:

. Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem CEEPUS

Generalsekretariat und den übrigen Nationalen CEEPUS Büros;

. Annahme von Anträgen;

. Vorbereitung von Zuerkennungen;

. Sicherstellung eines Studienplatzes für StipendienempfängerInnen

aus den anderen Vertragsparteien;

. Zuerkennung von Stipendien (gemäß Annex römisch eins, Aktivitätsbereich 4);

. Organisation der Auszahlung von Stipendien;

. Entgegennahme von Berichten;

. Durchführung der nationalen Evaluierung des Programms;

. Jahresberichte.

  1. Absatz 3,Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicher zu stellen, dass ihr Nationales CEEPUS Büro über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40055948

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