Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 10

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 10

(1) Jeder Streitfall zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder ihres Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muss auf Wunsch einer der Streitparteien, der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; die ersten beiden Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterinnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt eine eigene Verfahrensordnung fest.

(4) Der Spruch des Schiedsgerichts erfolgt durch die mehrheitliche Entscheidung seiner Mitglieder, wobei sich kein Mitglied der Abstimmung enthalten darf. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich, und einer Berufung dagegen nicht zugänglich. Die Streitparteien haben dem Spruch des Schiedsgerichts unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit hinsichtlich seiner Bedeutung oder Reichweite hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110762

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