Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“) Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 104/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2009

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS römisch zwei. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS römisch zwei sind in Annex römisch eins niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.

Im RIS seit

11.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110753

Navigation im Suchergebnis