Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
09.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS römisch zwei. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS römisch zwei sind in Annex römisch eins niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.
Im RIS seit
11.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110753