(6)Absatz 6,Force Protection (FP). Alle Maßnahmen und Mittel, die dazu dienen, die Verwundbarkeit von Personal, Einrichtungen, Ausrüstung und Operationen gegenüber jeglicher Bedrohung und in allen Situationen zu minimieren, um die Handlungsfreiheit und die operationelle Effektivität der Truppe zu bewahren.