Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien) § 0

Kurztitel

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2003

Typ

Vertrag – Kroatien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.03.2003

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind (vgl. Art. 8).

Titel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 93/2003

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kroatien, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

  • Strichaufzählung
    ausgehend davon, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit einen wichtigen Faktor in der europäischen Stabilität darstellt,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die bisherigen positiven Erfahrungen im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wie die Notwendigkeit und Wichtigkeit einer weiteren Entwicklung und Vertiefung der bestehenden Zusammenarbeit,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die beschleunigte Entwicklung und Verbreitung von wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen und die Internationalisierung der Wissenschaft und Technologie und im Wunsche der Durchführung einer gemeinsamen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen in Europa,
  • Strichaufzählung
    in Anerkennung der Bedeutung einer verbesserten Koordination der österreichisch-kroatischen Beziehungen im Bereich von Wissenschaft und Technologie,
vereinbaren wie folgt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20002877

Dokumentnummer

NOR30003139

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