Bundesrecht konsolidiert

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Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM Anl. 6

Kurztitel

Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2003

Typ

Vertrag – NATO, FYROM

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

TECHNISCHER ANHANG 6 Grenzübertritte und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes

Die Angehörigen der Mission haben die Grenze der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien an den offiziellen Grenzübertrittsstellen und über die internationalen Luftkorridore zu überschreiten.

Die Angehörigen der Mission dürfen das Staatsgebiet nur auf Grund einer durch die NATO herausgegebenen Bestätigung betreten.

Die Details des Grenzübertrittes und die erforderlichen Dokumente für Angehörige der Mission richten sich nach Artikel 3, des NATO SOFA.

Offizielle Besuche aus den truppenstellenden Ländern in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien können nach Benachrichtigung der zuständigen Körperschaften auf diplomatischem Wege zumindest sieben Tage vor dem Besuch erfolgen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach drei Tagen von der zuständigen Behörde keine Antwort erfolgt.

Die Angehörigen des Kommandos, zusammen mit ihren Transporteinrichtungen, haben Bewegungsfreiheit im ganzen Staatsgebiet gemäß Artikel 26 der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

Organisierte Großbewegungen von Personal, Gütern oder Fahrzeugen über Flughäfen, Eisenbahnlinien oder Straßen für den allgemeinen Verkehr innerhalb des Staatsgebietes sind voranzumelden und durch die Koordinationsgruppe zu koordinieren. Die Regierung bemüht sich, das Kommando bei Bedarf mit Karten und anderen Informationen zu unterstützen, um solche Bewegungen durch das Staatsgebiet zu erleichtern.

Das Kommando darf öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen entsprechend seinen Bedürfnissen benutzen, und Land, Lokalitäten, und Unterkünfte ohne Zahlung von Zöllen, Abgaben, Maut, Gebühren, oder irgendwelche andere Steuern benutzen.

Das Kommando ist nicht von angemessenen Gebühren für Dienstleistungen, die angefordert und erhalten werden, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20002876

Dokumentnummer

NOR40044274

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