Bundesrecht konsolidiert

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Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM Anl. 4

Kurztitel

Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2003

Typ

Vertrag – NATO, FYROM

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

TECHNISCHER ANHANG 4 Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung

Der Leiter des Kommandos hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für Ordnung, Disziplin und gutes Benehmen des Personals im Kommando und unter dem örtlich angestellten Personal zu sorgen.

Dafür kann das Kommando eine Militärpolizei aufstellen, die berechtigt ist, die Ordnung in jedem Lager, Institution, oder anderer Einrichtung, die durch das Kommando eingerichtet wurde, aufrechtzuerhalten.

Die Militärpolizei ist berechtigt, gegenüber Angehörigen des Kommandos im Bereich des Kommandos und der Unterkünfte einzuschreiten.

Außerhalb dieser Einrichtungen führt die Militärpolizei des Kommandos in Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien nur Tätigkeiten durch, wenn diese zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin unter Angehörigen des Kommandos gemäß vorher definierten Bestimmungen mit den Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich sind.

Wird ein Angehöriger des Kommandos von der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien festgenommen, wird die zuständige Person im Kommando sofort über Umstände, Zeit und Ort der Festnahme benachrichtigt, um die unverzügliche Übergabe des betreffenden Angehörigen an die Militärpolizei oder andere Behörde der NATO Truppen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20002876

Dokumentnummer

NOR40044272

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