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Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM Art. 1

Kurztitel

Zustimmungserklärung zum Abkommen der NATO und FYROM

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2003

Typ

Vertrag - NATO, FYROM

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.06.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO Der Missionschef

No: 90.060/10/02

Arbeitsübersetzung

20. Juni 2002

Sehr geehrter Herr De Vidts,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über - unter anderem - den Status von KFOR-Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen wurde.

Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher, die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.

Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.

Gezeichnet:

Thomas MAYR-HARTING

Botschafter

Herrn Baldwin De Vidts

NATO Rechtsberater

NATO HQ

B-1110 Brüssel

Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO

NATO Hauptquartier - M. Wörner Gebäude

Boulevard Leopold römisch III, 1110 Brüssel

Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57

E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int

Nr. 250-A1

Brüssel, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel römisch VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Dr. Nano Ruzin

Botschafter

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Die Ministerin

Skopje, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:
    „KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen Unterstützungselemente/-einheiten;
    „KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
    „Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der Republik Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;
    „Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;
    „NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
    „PfP SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
  2. Ziffer 2
    NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der Republik Mazedonien einrichten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge, zugestanden werden.
  4. Ziffer 4
    Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
  5. Ziffer 5
    Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel römisch VI des NATO SOFA ausgeübt.
  6. Ziffer 6
    KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
  7. Ziffer 7
    Die Behörden der Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.
  8. Ziffer 8
    NATO/KFOR hat die Regierung der Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
  9. Ziffer 9
    KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR-Ausweis als solche zu identifizieren.
  10. Ziffer 10
    Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
  11. Ziffer 11
    Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.
  13. Ziffer 13
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.

Gezeichnet:

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Der ehrenwerte

Lord Robertson of Port Ellen, PC

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (2001) 0582

18. Mai 2001

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen, gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen:

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene Bedeutung:
    „KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen Unterstützungselemente/-einheiten;
    „KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
    „Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;
    „Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;
    „NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
    „PfF SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
  2. Ziffer 2
    NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
  3. Ziffer 3
    Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden Länder, und ihr dauernd in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich aller technischen Anhänge zugestanden werden.
  4. Ziffer 4
    Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
  5. Ziffer 5
    Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel römisch VI des NATO SOFA ausgeübt.
  6. Ziffer 6
    KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
  7. Ziffer 7
    Die Behörden der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.
  8. Ziffer 8
    NATO/KFOR hat die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
  9. Ziffer 9
    KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR Ausweis als solche zu identifizieren.
  10. Ziffer 10
    Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden, finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
  11. Ziffer 11
    Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10 des Basisabkommens zu klären.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien abgeändert werden.
  13. Ziffer 13
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“

Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin Dr. Ilinka Mitreva zu übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel römisch VII des NATO-Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die frühere jugoslawische Republik Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die frühere jugoslawische Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme der Regelungen sowohl dieses Schreibens als auch des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin im Namen der NATO mitzuteilen, die zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellen, die mit heutigem Datum in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr

George Robertson

Ihrer Exzellenz

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

Skopje Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

23. 12. 1998

Exzellenz,

Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel römisch VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

  1. Ziffer eins
    Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte Bedeutungen:
    „Die Regierung“ bedeutet die Regierung der Republik Mazedonien;
    „NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
    „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der Republik Mazedonien;
    „Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
    „Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen, die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe bestimmt sind;
    „Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der Republik Mazedonien, die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;
    „Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien geltenden Gesetze;
    „Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch die NATO und NATO-Personal;
    „Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die Truppen und das dazu gehörende Personal;
    „NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
    „Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt wurden;
    „Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“ [truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert, wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
  3. Ziffer 3
    Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien einrichten. Das Hauptquartier, sein NATO Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom 18. April 1961 definiert sind, es sei denn das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen vor.
  4. Ziffer 4
    Die Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.
  5. Ziffer 5
    Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen, sowie an den üblichen Stellen an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
  6. Ziffer 6
    Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
  7. Ziffer 7
    (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO Zivilbedienstete ab der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
    1. Absatz b
      NATO Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gesetze der Republik Mazedonien, den Bestimmungen des Artikels römisch VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.
    2. Absatz c
      Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene, die nicht Staatsbürger der Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen, Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
    3. Absatz d
      Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.
  8. Ziffer 8
    Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum, sind gemäß Artikel römisch VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
  9. Ziffer 9
    (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln. Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der Republik Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
    1. Absatz b
      Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums der Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO Behörden.
  10. Ziffer 10
    Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
  11. Ziffer 11
    Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden Angelegenheiten:
    • Strichaufzählung
      Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
    • Strichaufzählung
      Steuerbefreiung,
    • Strichaufzählung
      Zollbefreiung,
    • Strichaufzählung
      Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
    • Strichaufzählung
      Uniformen und Waffen,
    • Strichaufzählung
      Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
    • Strichaufzählung
      Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
    • Strichaufzählung
      Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
  12. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich aufgekündigt werden. Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Gezeichnet:

Alexander Dimitrov

Außenminister

Seiner Exzellenz

Dr. Javier Solana

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

24. Dezember 1998

SG (98)1327

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Dezember 1998 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO bindend werden:

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998 unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner 3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel römisch VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

  1. Ziffer eins
    Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte Bedeutungen:
    „Die Regierung“ bedeutet die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
    „NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
    „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
    „Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
    „Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen, die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe bestimmt sind;
    „Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;
    „Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Gesetze;
    „Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch die NATO und NATO-Personal;
    „Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die Truppen und das dazu gehörende Personal;
    „NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
    „Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt wurden;
    „Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“ [truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert, wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
  3. Ziffer 3
    Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
    Das Hauptquartier, sein NATO-Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom 18. April 1961 definiert sind, es sei denn, das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen vor.
  4. Ziffer 4
    Die frühere jugoslawische Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.
  5. Ziffer 5
    Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen sowie an den üblichen Stellen an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
  6. Ziffer 6
    Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
  7. Ziffer 7
    (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO-Zivilbedienstete ab der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
    1. Absatz b
      NATO-Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien den Bestimmungen des Artikels römisch VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.
    2. Absatz c
      Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene, die nicht Staatsbürger der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
    3. Absatz d
      Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu beachten und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.
  8. Ziffer 8
    Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum sind gemäß Artikel römisch VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
  9. Ziffer 9
    (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln. Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO-Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
    1. Absatz b
      Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO-Behörden.
  10. Ziffer 10
    Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
  11. Ziffer 11
    Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden Angelegenheiten:
  • Strichaufzählung
    Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
  • Strichaufzählung
    Steuerbefreiung,
  • Strichaufzählung
    Zollbefreiung,
  • Strichaufzählung
    Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
  • Strichaufzählung
    Uniformen und Waffen,
  • Strichaufzählung
    Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
  • Strichaufzählung
    Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
  • Strichaufzählung
    Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
  1. Ziffer 12
    Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich aufgekündigt werden. Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen im Namen der Nordatlantikallianz mitteilen zu dürfen, dass Ihr Schreiben angenommen wurde und zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr,

Javier Solana

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

Skopje, 09.04.1999

Exzellenz,

Unter Hinweis auf den Briefwechsel vom 23./24. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der NATO hinsichtlich des Basisabkommens zwischen der Republik Mazedonien und der NATO über die Tätigkeit der NATO-Missionen in Mazedonien (im Folgenden „Basisabkommen“) genannt;

Im Bewusstsein, dass jede Entscheidung, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien eine Mission der NATO einzurichten, eines getrennten Abkommens bedarf;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb einer von der NATO gegründeten und geleiteten Mission zu treffen;

Aufbauend auf die Tatsache, dass die Sicherheit aller NATO-Mitgliedstaaten mit der Sicherheit aller Partnerländer untrennbar verbunden ist und dass die Sicherheit der Republik Mazedonien von unmittelbarer und wesentlicher Bedeutung für die Allianz ist;

Unter Hinweis auf Artikel 11, des Basisabkommens, wonach alle operativen und technischen Fragen in getrennten, dem Basisabkommen hinzuzufügenden Vereinbarungen zu behandeln sind;

Beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.

Der Außenminister

ALEXANDAR DIMITROV

S. E. JAVIER SOLANA

NATO Generalsekretär

NATO-Hauptquartier

BRÜSSEL

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

11. Mai 1999

SG (99)0698

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 9. April 1999 zu bestätigen, in dem es unter anderem heißt:

„Beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die frühere jugoslawische Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme des genannten Schreibens bekannt geben zu dürfen, das zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Aufrichtig Ihr,

Javier Solana

Anhänge: 11

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

Jugoslawischen Republik Mazedonien

Schlagworte

Unterstützungseinheit, Einsatztätigkeit, Ausbildungstätigkeit, Verwaltungspersonal, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Umweltschutzangelegenheit, Vertragsaufkündigung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20002876

Dokumentnummer

NOR40044268

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