DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN UNION -
in dem Bewußtsein, daß die Schaffung eines einheitlichen Rückkehrausweises, der den Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Herkunftsmitgliedstaat dieser Bürger keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder aber unter anderen in den Anweisungen des Anhangs II dieses Beschlusses genannten Umständen von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden kann, im Einklang mit Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft steht,in dem Bewußtsein, daß die Schaffung eines einheitlichen Rückkehrausweises, der den Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Herkunftsmitgliedstaat dieser Bürger keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder aber unter anderen in den Anweisungen des Anhangs römisch zwei dieses Beschlusses genannten Umständen von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden kann, im Einklang mit Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft steht,
in der Erwägung daß ein solcher gemeinsamer Rückkehrausweis für Unionsbürger, die sich in einer Notlage befinden, eine echte Hilfe bedeuten kann,
in der Überzeugung, daß mit der Ausarbeitung eines solchen Dokuments die praktischen Vorteile deutlich werden, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden sind -
BESCHLIESSEN:
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1) Zur Durchführung dieses Beschlusses vgl. § 87 Fremdengesetz 1997 in der geltenden Fassung.1) Zur Durchführung dieses Beschlusses vergleiche Paragraph 87, Fremdengesetz 1997 in der geltenden Fassung.
2) Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. L 168/4 vom 6.7.1996