Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" - Verlängerung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des "CEEPUS" - Verlängerung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 2/2003

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Unterzeichnungsdatum

07.02.1998

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Titel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes

(Übersetzung) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden "Vertragsparteien" genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt
(NR: GP XX RV 1624 AB 1785 S. 169. BR: AB 5942 S. 655.)
StF: BGBl. III Nr. 2/2003

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 137/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein:

Ratifikationstext

Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:

Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gesetzesnummer

20002545

Dokumentnummer

NOR30002784

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2003/2/P0/NOR30002784

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