Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen) Art. 2

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 139/2003

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgen über Ersuchen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist. Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003151

Dokumentnummer

NOR40049163

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