(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.