Bundesrecht konsolidiert

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Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko) § 0

Kurztitel

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2002

Typ

Vertrag – Marokko

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

16.11.1990

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
StF: BGBl. III Nr. 98/2002 (NR: GP XVIII RV 106 VV S. 30. BR: AB 4070 S. 542.)

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO,

vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens wurden am 13. August 1991 bzw. 14. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR30002170

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