Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien) § 0

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 93/2002

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.10.2001

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 93/2002

Sprachen

Deutsch, Serbisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, dass dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Prozess der Transition der Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien schafft,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
  • Strichaufzählung
    im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens wurden am 28. Jänner bzw. 7. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR30002154

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