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Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße Art. 5

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2002

Typ

Vertrag – Lettland

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

25.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

  1. Absatz eins,Verkehrsdienste im Sinne dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des laufenden Kontingentjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
  3. Absatz 3,Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 dieser Vereinbarung ersetzt der Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Absatz 2, die Genehmigung.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name (Firma) und Sitz des Unternehmers (Beförderers),
    2. Litera b
      amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
    3. Litera c
      Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
    4. Litera d
      Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
    5. Litera e
      Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
    Die Angaben unter Litera c, d und e müssen bei Genehmigungen, die auf Zeit erteilt wurden, nicht ausgefüllt werden.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer (Beförderer), auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer (Beförderer) ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis e sind vom Unternehmer (Beförderer) selbst auszufüllen.
  6. Absatz 6,Die nähere Form der Genehmigung sowie die Einzelheiten des Genehmigungsaustausches werden von der Gemischten Kommission festgelegt.

Schlagworte

Hinfahrt, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2002/9/A5/NOR40028299

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