Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Ägypten)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 73/2002

Typ

Vertrag – Ägypten

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

29.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001941

Dokumentnummer

NOR40030322

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