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Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern § 0

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 43/2002

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.12.1998

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 43/2002

Sprachen

Deutsch, Slowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Slowakische Regierung, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt (in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Slowakei der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Binnenschiffahrt) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen, entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Vereinbarung wurden am 20. Jänner 1999 bzw. 3. April 2001 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 16, Absatz eins, mit 3. April 2001 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3
Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR30002016

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