Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Neuseelands,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 1) in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Fluglinienunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
Vom Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen,
In der Erkenntnis, dass effiziente und wettbewerbsfähige internationale Fluglinien den Handel fördern und zum Wohl der Konsumenten und zum Wirtschaftswachstum beitragen,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/19991) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 1999,