Bundesrecht konsolidiert

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Kulturelle Zusammenarbeit (China) § 0

Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 241/2002

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

30.11.2001

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 241/2002 (NR: GP XXI RV 1070 VV S. 106. BR: AB 6675 S. 689.)

Sprachen

Chinesisch, Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet, im Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu entwickeln, die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Kultur, Bildung und Sport zu fördern sowie das Verständnis und die Freundschaft zwischen beiden Völkern zu verstärken, sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, des Abkommens wurden am 9. September bzw. 7. Oktober 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20002344

Dokumentnummer

NOR30002579

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