Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik,
die Italienische Republik,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Fürstentum Monaco,
die Republik Österreich,
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft –
in Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) *), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Alpenraum ein Gebiet von gesamteuropäischer Bedeutung ist und hinsichtlich Topographie, Klima, Gewässer, Vegetation, Tierwelt, Landschaft und Kultur ein unverwechselbares und vielfältiges Erbe bildet und dass dessen Hochgebirge, Tallandschaften und Voralpen ökologische Einheiten bilden, deren Erhaltung nicht nur das Anliegen der Alpenländer sein kann,
in dem Bewusstsein, dass die Alpen den Rahmen für das Leben und die Entwicklung der ansässigen Bevölkerung darstellen,
in der Überzeugung, dass die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muss, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in dem Bewusstsein, dass der Alpenraum darüber hinaus verschiedene weitere Funktionen von allgemeinem Interesse erfüllt, insbesondere als Fremdenverkehrs- und Erholungsraum sowie als Träger bedeutender Verkehrswege Europas,
in Anbetracht der Tatsache, dass die natürlichen räumlichen Schranken und die Empfindlichkeit der Ökosysteme durch die anwachsende ansässige und nichtansässige Bevölkerung sowie durch stark zunehmende Flächenansprüche der verschiedenen obenerwähnten Funktionen Verträglichkeitsprobleme aufwerfen, woraus sich eine Schädigung beziehungsweise Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts des Alpenraums ergibt,
in Anerkennung der Tatsache, dass diese Ansprüche nicht gleichmäßig verteilt sind und in einzelnen Gebieten konzentriert auftreten, während andere Gebiete durch Unterentwicklung und Abwanderung bedroht sind,
in Anbetracht der Tatsache, dass es angesichts dieser Risiken notwendig geworden ist, die engen Zusammenhänge zwischen menschlichen Tätigkeiten, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, und der Erhaltung der Ökosysteme, welche den Alpenraum für Änderungen der Voraussetzungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten sehr empfindlich machen, besonders zu beachten und zweckmäßige diversifizierte Maßnahmen in Abstimmung mit der ansässigen Bevölkerung und ihren gewählten Vertretern sowie auch mit Unternehmen und Verbänden einzuleiten,
in Anbetracht der Tatsache, dass die bestehende Raumordnungspolitik, welche zur Verringerung von Ungleichheiten und zur Verstärkung der Solidarität beiträgt, mit einer besseren Berücksichtigung der Umweltbelange fortzusetzen beziehungsweise anzupassen ist, damit deren vorbeugende Rolle voll zum Tragen kommt,
in dem Bewusstsein, dass der Schutz der Umwelt, die gesellschaftliche und kulturelle Fortentwicklung sowie die Wirtschaftsentwicklung im Alpenraum gleichrangige Ziele sind, und dass deshalb zwischen ihnen ein langfristig tragfähiges Gleichgewicht gesucht werden muss,
in der Überzeugung, dass zahlreiche Probleme des Alpenraums am besten von den direkt betroffenen Gebietskörperschaften gelöst werden können,
in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der unmittelbar betroffenen Gebietskörperschaften im Alpenraum im Interesse harmonischer Entwicklungen zu fördern ist,
in der Überzeugung, dass natürliche Produktionserschwernisse, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, die wirtschaftlichen Grundlagen der ansässigen Bevölkerung in Frage stellen und eine Beeinträchtigung des Lebens- und Erholungsraums mit sich bringen können,
in der Überzeugung, dass die Bereitstellung des Alpenraums als Gebiet, das Funktionen von allgemeinem Interesse, insbesondere Schutz- und ökologische Ausgleichsfunktionen sowie als Freizeit- und Erholungsgebiet, erfüllt, angemessene Unterstützungsmaßnahmen rechtfertigen kann,
in der Überzeugung, dass bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen –
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 1999,