(4)Absatz 4,Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens tritt das am 25. Oktober 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen außer Kraft, dies gilt nicht für Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 25 dieses Abkommens sind.
GESCHEHEN zu Sarajewo, am 2. Oktober 2000, in zwei Urschriften in englischer Sprache.