Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
20.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 22
Schiedsurteile
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt;
eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge;
Entschädigung in Geld für den Verlust oder Schaden, der dem Investor der beantragenden Partei oder seiner Investition entstanden ist oder
jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
(2)Absatz 2,Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.
Schlagworte
Rechtsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20002260
Dokumentnummer
NOR40036419