Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
20.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1)Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
(2)Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20002260
Dokumentnummer
NOR40036417