Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina) Art. 20

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2002

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.

  1. Absatz 2,Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036417

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