Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina) Art. 19

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2002

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Eine Vertragspartei kann in Bezug auf eine Streitigkeit hinsichtlich der Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil anstrengen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen und einzuhalten oder dass dieses Verfahren ohne die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036416

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