Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina) Art. 17

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2002

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 17

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz eins,Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt hat;
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen vom Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung;
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei im Fall der Undurchführbarkeit der Rückerstattung stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich um.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036414

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