Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
20.10.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 16
Anwendbares Recht
(1)Absatz eins,Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
(2)Absatz 2,Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Gesetzesnummer
20002260
Dokumentnummer
NOR40036413