Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina) Art. 16

Kurztitel

Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 229/2002

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

20.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 16

Anwendbares Recht

  1. Absatz eins,Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2,Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20002260

Dokumentnummer

NOR40036413

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