Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR) Art. 2

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 151/2002

Typ

Vertrag – Jugoslawien/BR

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002121

Dokumentnummer

NOR40033790

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