(3)Absatz 3,Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.