(Übersetzung)
Erklärung
zu Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC):
Die Bundesregierung der Republik Österreich erklärt hiermit gemäß Artikel 9 des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC), daß sich die Republik Österreich durch die Bestimmungen des Artikel 8 AGC als nicht gebunden betrachtet.
Österreich weist darauf hin, daß die topographischen Verhältnisse in Österreich eine durchgehende Einhaltung des Parameters „Entwurfsgeschwindigkeit“ von 160 km/h bei Bestandslinien sowie von 250 km/h bei Neubaulinien nicht zulassen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt eines optimalen Einsatzes der vorhandenen Mittel zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und dem vorrangigen Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit der Strecken der Parameter der Entwurfsgeschwindigkeit von 250 km/h für alle Neubaustrecken nicht zu vertreten.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Oktober 2001 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich mit 30. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Art. 13 des Übereinkommens nachstehende Verwaltungen notifiziert:Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden gemäß Artikel 13, des Übereinkommens nachstehende Verwaltungen notifiziert:
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung III.6Abteilung römisch drei.6
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Belarus:
Belarus erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als Schiedsrichter tätig sein dürfen.Belarus erachtet sich an Artikel 8, des Übereinkommens nicht gebunden und erklärt, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Schiedsrichtern zu unterbreiten und dass nur Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Streitparteien bestimmt wurden, als Schiedsrichter tätig sein dürfen.
Russische Föderation:
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.
Slowakei:
Erachtet sich an Art. 8 des Übereinkommens nicht gebunden.Erachtet sich an Artikel 8, des Übereinkommens nicht gebunden.
Tschechische Republik:
Gleichlautender Vorbehalt wie die Slowakei.
Ukraine:
Gleichlautender Vorbehalt wie Belarus.