Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Montenegro) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 51/2011

Typ

Vertrag – Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Unterzeichnungsdatum

05.06.1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 750 AB 1027 S. 94. BR: AB 6594 S. 685.)

Sprachen

Deutsch, Serbisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. April 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 37, Absatz 2, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e.rk

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011

Gesetzesnummer

20005569

Dokumentnummer

NOR30006143

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