Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Kosovo) Art. 9

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2002

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmen

  1. Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126723

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