Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Kosovo) Art. 7

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2002

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 7

Besondere Regelungen

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  3. Absatz 3,Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20007149

Dokumentnummer

NOR40126721

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