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Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern § 0

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/2001

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.04.1997

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Titel

VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
StF: BGBl. III Nr. 90/2001

Sprachen

Deutsch, Estnisch

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Estlands der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden, in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene, teilweise auf dem Seeweg und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Seeweg) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12, mit 1. Mai 1997 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3
Lärmausstoß

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001339

Dokumentnummer

NOR30001436

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