Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufhebung der Visumpflicht - "Regiao Administrativa Especial de Macau" Art. 1

Kurztitel

Aufhebung der Visumpflicht - "Regiao Administrativa Especial de Macau"

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 80/2001

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.04.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

AUSTRIAN CONSULATE GENERAL HONG KONG

Zahl 27/A-10/2001

Verbalnote

Das Österreichische Generalkonsulat entbietet der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao seine Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, dass die Österreichische Bundesregierung in ihrer Sitzung vom 3. April 2001 beschlossen hat, dass Inhaber eines gültigen Passes “Regiao Administrativa Especial de Macau” visumfrei in die Republik Österreich einreisen und sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Halbjahres ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, für den das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen *) in Kraft steht, aufhalten können.

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den obgenannten Zeitraum in der Republik Österreich aufhalten wollen oder die beabsichtigen, in der Republik Österreich ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Diese Regelung tritt mit Wirksamkeit vom 10. April 2001, 00.00 Uhr, in Kraft.

Das Österreichische Generalkonsulat benützt diese Gelegenheit, der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macao die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Hongkong, am 9. April 2001

L. S.

An die

Regierung der

Sonderverwaltungsregion Macao

MACAO

___________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014

Gesetzesnummer

20001325

Dokumentnummer

NOR40018268

Navigation im Suchergebnis