Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Hoheitsgebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn,
eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;