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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen

  1. Absatz eins,Auf Ersuchen oder von sich aus leisten die beiden Zollverwaltungen einander Unterstützung bei der Verhinderung des und Ermittlung gegen den illegalen Handel mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, in dem sie alle relevanten Informationen austauschen über:
    1. Ziffer eins
      Methoden zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
    2. Ziffer 2
      Auskünfte über neue Methoden und Ermittlungsmöglichkeiten bei der Zollkontrolle betreffend Suchtgift, psychotrope Substanzen und Vorläuferstoffe;
    3. Ziffer 3
      Erfahrungen mit dem Einsatz von technischen Geräten und abgerichteten Spürhunden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Drogen;
    4. Ziffer 4
      Publikationen, wissenschaftliche und fachspezifische Abhandlungen sowie Unterrichtsmaterial im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über neue Typen von Suchtgift und psychotropen Substanzen, Anbau- und Erzeugungsstätten, benützte Schmuggelrouten und Versteckmethoden sowie die unterschiedlichen Preisniveaus für Suchtgift und psychotrope Substanzen in den verschiedenen Ländern und Regionen;
    6. Ziffer 6
      Informationen über Identifikationen und Laboranalysen von Suchtgift und psychotropen Substanzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024028

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