Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 6

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

Form der Übermittlung

  1. Absatz eins,Die ersuchte Behörde der einen Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen oder spontan der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Berichte, Niederschriften oder beglaubigte Kopien von Dokumenten, die alle verfügbaren Informationen über die Ergebnisse der Ermittlungen über begangene Zollzuwiderhandlungen oder die Überprüfung der Einhaltung der Zollbestimmungen darstellen.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Dokumente können zum gleichen Zweck durch mittels Datenverarbeitung herstellte Angaben ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024026

Navigation im Suchergebnis