(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei kann die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei ihre Zollorgane ermächtigen, als Sachverständige oder Zeugen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, vor den Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei zu erscheinen.