Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 194/2001

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

Ermittlungen

  1. Absatz eins,Die ersuchte Zollverwaltung führt sämtliche Ermittlungen nach Maßgabe der in ihrem Gebiet geltenden Vorschriften über jene Vorgänge durch, die gegen die Zollvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verstoßen oder dagegen verstoßen könnten. Die ersuchte Behörde verfährt dabei so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde. Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung der ersuchten Behörde können Zollorgane der ersuchenden Behörde bei den Durchführungen der Ermittlungen anwesend sein. Diese Zollorgane benötigen hierzu von ihrer Zollverwaltung eine schriftliche Ermächtigung.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

20001584

Dokumentnummer

NOR40024031

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