(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2011)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2011,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Juni 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 40, Absatz 2, für Österreich mit 11. September 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:
Argentinien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Kanada, Kroatien, Lettland, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten bzw. Organisation haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
China:
Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Art. 2 lit. u sowie gemäß Art. 27 wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.Die Regierung der Volksrepublik China legt den Ausdruck „grenzüberschreitende Verbringung“ gemäß Artikel 2, Litera u, sowie gemäß Artikel 27, wie folgt aus: vor der Zustimmung einer Vertragspartei zu einer grenzüberschreitenden Verbringung aus der Anlage eines anderen Vertragsstaates bestätigt jene Vertragspartei des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, die Bestimmungsstaat ist, die genannte grenzüberschreitende Verbringung gemeinsam mit dem Ursprungsstaat der genannten grenzüberschreitenden Verbringung und holt die Genehmigung des genannten Ursprungsstaates ein.
Sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, wird das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet.
EURATOM:
Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomenergiegemeinschaft: das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Gemeinschaft erklärt, dass Art. 1 bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel eins bis 16, 18, 19 bis 21 und 24 bis 44 des Gemeinsamen Übereinkommens auf sie anwendbar sind.
Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Art. 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Art. 2 lit. b sowie der relevanten Artikel von Titel II, Kapitel III mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit den erwähnten Mitgliedstaaten teilt, in den von den Artikel 4, 6 bis 11, 13 bis 16, 19 und 24 bis 28 des Gemeinsamen Übereinkommens abgedeckten Bereichen gemäß Artikel 2, Litera b, sowie der relevanten Artikel von Titel römisch zwei, Kapitel römisch drei mit dem Titel „Gesundheit und Sicherheit“ des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft.
Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Art. 27 Abs. 1 lit. i des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.Mit ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen möchte die Europäische Atomenergiegemeinschaft einen Vorbehalt hinsichtlich der Nichterfüllung von Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 92/3 Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft erklären, gemäß der besonderen Erfordernisse von Artikel 27, Absatz eins, Litera i, des Gemeinsamen Übereinkommens, das die Zustimmung des Bestimmungsstaates im Rahmen von grenzüberschreitenden Verbringungen erfordert. Eine Überarbeitung dieser Richtlinie, die das Gemeinschaftsrecht in Einklang mit diesem Übereinkommen bringen wird, durchläuft derzeit das Annahmeverfahren.
Japan:
Mit dem Beitritt zum Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle erklärt die Regierung von Japan die Wiederaufbereitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente.
Republik Moldau: Erklärung:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau findet das Übereinkommen nur auf das Gebiet Anwendung, das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliert wird.