Die Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können (BGBl. III Nr. 51/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 24/2001), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet. Die Multilaterale Vereinbarung RID 1 aus 2000, gemäß Artikel 5 Paragraph 2, CIM und Artikel 6 Absatz 12, der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2000,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2001,), wurde von Schweden am 11. Oktober 2000 unterzeichnet.