Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein, im weiteren Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,
in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze 1) zu ersetzen,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben folgendes vereinbart:
__________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/19551) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1955,