Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik,
im Bewußtsein der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern;
als Bestätigung ihres Willens, die polizeiliche Zusammenarbeit, insbesondere in der Nähe der gemeinsamen Grenze, mit dem Ziel zu verstärken, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit zu wahren und die Kriminalität wirksam zu bekämpfen;
im Geiste des Europäischen Integrationsprozesses;
in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel III Polizei und Sicherheit, Kapitel I Polizeiliche Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;in Ausführung des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 *) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, insbesondere Titel römisch drei Polizei und Sicherheit, Kapitel römisch eins Polizeiliche Zusammenarbeit, Artikel 39 und folgende, denen Österreich und Italien beigetreten sind;
unter Berufung auf das in Wien am 12. November 1986 unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der internationalen organisierten Kriminalität und des illegalen Rauschgifthandels;
Vereinbaren wie folgt:
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*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 1997,