Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 8

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 8

Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.
  2. Absatz 2,Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005983

Navigation im Suchergebnis