Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 8
Verlust der Staatsangehörigkeit auf Veranlassung der Person
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat gestattet die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit, wenn die Betreffenden dadurch nicht staatenlos werden.
(2)Absatz 2,Ein Vertragsstaat kann in seinem innerstaatlichen Recht jedoch vorsehen, daß die Aufgabe nur von Staatsangehörigen bewirkt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005983