von Kindern, wenn ein Elternteil zur Zeit der Geburt dieser Kinder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die sein innerstaatliches Recht für im Ausland geborene Kinder vorsieht. Bei Kindern, für die die Vaterschaft durch Anerkennung, gerichtliche Entscheidungen oder ähnliche Verfahren festgestellt wird, kann jeder Vertragsstaat vorsehen, daß das Kind die Staatsangehörigkeit entsprechend dem durch das innerstaatliche Recht festgelegten Verfahren erwirbt;