Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 4
Grundsätze
Die Bestimmungen betreffend die Staatsangehörigkeit jedes Vertragsstaates müssen auf den folgenden Grundsätzen beruhen:
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Staatenlosigkeit ist zu vermeiden.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden.
Weder die Schließung noch die Auflösung einer Ehe zwischen einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates und einem Fremden, noch die Änderung der Staatsangehörigkeit eines Ehegatten während der Ehe berührt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen Ehegatten.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005979