Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 31
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 31
Kündigung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel römisch sieben durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40006006