Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 31

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 31

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 31

Kündigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel römisch sieben durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006006

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