Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 3

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Kapitel römisch zwei
Allgemeine Grundsätze betreffend die Staatsangehörigkeit

Artikel 3

Zuständigkeit des Staates

  1. Absatz eins,Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind.
  2. Absatz 2,Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und den in bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005978

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