Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit Art. 29

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 29

Vorbehalte

  1. Absatz eins,Zu den Bestimmungen der Kapitel römisch eins, römisch zwei und römisch sechs dieses Übereinkommens dürfen keine Vorbehalte eingelegt werden. Bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Staat einen oder mehrere Vorbehalte zu den anderen Bestimmungen des Übereinkommens einlegen, solange sie mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sind.
  2. Absatz 2,Ein Staat, der einen oder mehrere Vorbehalte einlegt, teilt dem Generalsekretär des Europarates den einschlägigen Inhalt seines innerstaatlichen Rechts oder andere einschlägige Informationen mit.
  3. Absatz 3,Ein Staat, der in Übereinstimmung mit Absatz 1 einen oder mehrere Vorbehalte eingelegt hat, muß ihren teilweisen oder vollständigen Widerruf prüfen, sobald die Umstände dies zulassen. Der Widerruf erfolgt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Notifikation und wird zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.
  4. Absatz 4,Ein Staat, der die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet erstreckt, das in der in Artikel 30 Absatz 2 angeführten Erklärung erwähnt wird, kann in bezug auf das betroffene Gebiet einen oder mehrere Vorbehalte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze einlegen.
  5. Absatz 5,Ein Vertragsstaat, der in bezug auf eine der Bestimmungen des Kapitels römisch sieben des Übereinkommens Vorbehalte eingelegt hat, kann von einem anderen Staat nicht die Anwendung der besagten Bestimmungen verlangen, bzw. nur insoweit, als er diese Bestimmungen selbst anerkannt hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006004

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